Gesetzliche Gewährleistung

Nach den EU-Vorschriften muss der Verkäufer gekaufte Waren kostenlos nachbessern oder ersetzen, wenn sie sich als fehlerhaft erweisen oder nicht wie angegeben aussehen oder funktionieren. Ist dies nicht möglich oder kann der Verkäufer dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für Sie tun, haben Sie Anspruch auf eine vollständige oder teilweise Erstattung. Sie haben ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie die Waren erhalten haben, stets Anspruch auf eine Gewährleistung von mindestens zwei Jahren. Möglicherweise bieten die Vorschriften in Ihrem Land aber zusätzlichen Schutz.

Die 2-jährige Gewährleistung beginnt mit dem Erhalt Ihrer Waren.

Tritt innerhalb eines Jahres nach Lieferung ein Mangel auf, müssen Sie nicht nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Lieferung bestand. Es wird davon ausgegangen, dass der Mangel bereits bestand, es sei denn, der Verkäufer kann das Gegenteil beweisen. In einigen EU-Ländern gilt diese „umgekehrte Beweislast“ zwei Jahre.

Diese Vorschriften gelten jedoch nicht für von Privatpersonen gekaufte Waren.

Das nationale Recht mancher EU-Länder sieht einen längeren Gewährleistungszeitraum vor. 

 
 
 
 
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